In Abs. 2 des § 16 Schulreglement wird festgehalten, dass nicht der Regel entsprechende Besammlungs bzw. Entlassungsorte den Eltern mitzuteilen und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen anzuordnen sind.

Daraus ist abzuleiten, dass die erforderlichen Sorgfaltspflichten der Lehrpersonen jeweils in Relation zur entsprechenden Schulstufe stehen müssen. Je jünger die Teilnehmer eines Schulsporttages sind, um so sorgfältiger hat die Beaufsichtigung/Betreuung durch die Lehrpersonen zu erfolgen (vgl. die untere Primarschulstufe). Handelt es sich aber um Teilnehmer aus der Oberstufe (7. bis 9. Schuljahr), dürfen die einen Schulsporttag organisierenden Lehrpersonen eine bestimmte Selbständigkeit der Teilnehmer voraussetzen, weshalb an die Beaufsichtigung/Betreuung durch die Lehrpersonen geringere Anforderungen zu stellen sind. Des weitern kann es bei einem Skitag eine Rolle spielen, ob es sich um Oberstufenklassen aus Stadt/Mittellandverhältnissen handelt, oder ob es sich um eine Oberstufenschule aus dem voralpinen Raum handelt, welche Wintersport (Skifahren, Snowboarding etc.) ,,quasi vor der Haustüre" ausüben kann, und dementsprechend das durchschnittliche ,,skifahrerische Können" beachtlich ist.

Berücksichtigt man diese Grundsätze, ginge es zu weit, von den Lehrpersonen der Sekundarschule Z. bei der Durchführung eines Schulsporttages zu verlangen, dass sie die Schüler beim Skifahren ständig und lückenlos beaufsichtigen bzw. mit anderen Worten einen ,,kontrollierten Skischulbetrieb" gewährleisten müssten. Damit würde der auf dieser Stufe vorausgesetzten und erwartbaren Selbständigkeit der Schüler zuwenig Rechnung getragen. Abgesehen davon wären mutmasslich zu wenige Lehrpersonen verfügbar, um eine lückenlose Betreuung/Beaufsichtigung der skifahrenden Schüler (welche verschiedene Niveaus aufweisen) zu gewährleisten, weshalb von daher die Durchführung von Skitagen illusorisch würde.

Diese Ausführungen besagen indessen nicht, dass die den Schulsporttag organisierenden Sekundarlehrer überhaupt keine Sorgfaltspflichten hätten einhalten müssen. Vielmehr drängten sich als Minimalstandard folgende Aspekte auf: ­ rechtzeitige Erkundung der Verhältnisse (Witterung, Schnee/Pistenverhältnisse usw.)

­ organisierter (gemeinsamer) Transport ins Wintersportgebiet, ­ Alternativprogramm für Nichtskifahrer,
­ Abmachungen betreffend ­ ­ Fahren in Gruppen (,,nicht alleine"), ­ ­ Treffpunkt im Skigebiet (Besammlungsort und Zeitpunkt) ­ ­ Angebot für schwächere Skifahrer, ­ ­ Erreichbarkeit der Lehrpersonen, usw.

(VGE 712/94 vom 19. Oktober 1995).

14 Schulrecht ­ Hinsichtlich des schulischen Grundangebotes und eines vom Erziehungsrat genehmigten Schulversuchs kommt der Bezirksgemeinde nach kantonalem Schulrecht keine Finanzkompetenz zu.

Aus den Erwägungen: 4. a) Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschulen (VSV, nGS VI615) sind die Bezirke Träger der Oberstufenschulen. Die Oberstufenschule (Orientierungsstufe) umfasst die drei der Primarschule folgenden Schuljahre (7. bis 9. Schuljahr) und gliedert sich in die Sekundar, die Real und die Werkschule (vgl. § 8 Abs. 1 lit. c VSV). Es sind typenübergreifende Unterrichtsformen gestattet (vgl. § 12 Abs. 1 VSV).

Der Erziehungsrat kann einzelnen Schulträgern wissenschaftlich begleitete Schulversuche gestatten und dazu Ausnahmen von der in der Volksschulverordnung (VSV) vorgesehenen Schulstruktur zulassen (vgl. § 24 VSV).

Nach § 56 Abs. 1 VSV bewilligt der Bezirksrat die Zahl der Klassen und der Lehrerstellen und sorgt für die Beschaffung und Verwaltung der Schulräume, der Anlagen, der Einrichtungen und des Schulmaterials sowie der finanziellen Mittel.

b) Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die geplante Einführung der ,,Integrierten Oberstufe" im Vergleich zum bisherigen Schulmodell (mit getrennten Sekundar und Realschulklassen) zu Mehrkosten führen wird. Der Bezirksrat rechnet ab August 1995 mit Mehrkosten für ca. 2 Lehrpensen (...).

d) Das Volksschulwesen wird vom kantonalen Recht ziemlich eingehend geregelt (vgl. Adrian Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, S. 255f.). Namentlich werden in § 24 VSV die Schulversuche und in § 56 VSV die Kompetenzen des Bezirksrates normiert. Nach dem Wortlaut von § 56 Abs. 1 VSV ist es Sache des Bezirksrates, die Zahl der Klassen und der Lehrerstellen, die Beschaffung und Verwaltung der Schulräume, der Anlagen, der Einrichtungen und des Schulmaterials sowie die entsprechenden finanziellen Mittel zu bewilligen.

Aus dieser kantonalrechtlichen Kompetenzzuweisung ergibt sich eindeutig, dass die finanziellen Mittel für die Durchführung des obligatorischen Unterrichtes auf der Oberstufe (ausgenommen Kredite für Schulbauten, vgl. § 7 Abs. 1 lit. g GOG i.V.m. § 98 GOG) und für einen vom Erziehungsrat im Sinne von § 24 VSV genehmigten Schulversuch ausschliesslich vom Bezirksrat zu bewilligen sind. Diesbezüglich (d.h. konkret hinsichtlich des schulischen Grundangebotes und hinsichtlich eines allfälligen vom Erziehungsrat genehmigten Schulversuches) kommt der Gemeindeversammlung nach dem kantonalen Schulrecht
keine Finanzkompetenz zu (vgl. dazu auch VGE 696/93 v. 20. April 1994, Erw. 2e). Anzufügen ist, dass die vom Kantonsrat beschlossene VSV dem fakultativen Referendum im Sinne von § 31 Abs. 2 der Kantonsverfassung unterstand (vgl. § 68 VSV). Von daher hatten die Stimmberechtigten beim Erlass der VSV ein (indirektes) Mitspracherecht. In der (indirekten) Zustimmung des Stimmbürgers zur VSV ist konkret auch eine Zustimmung des Stimmbürgers zur dargelegten Finanzkompetenz gemäss § 56 Abs. 1 VSV eingeschlossen. Bei dieser Sachlage fällt es zusammenfassend ausser Betracht, die Kompetenz zur Bewilligung der Mehrkosten eines vom Erziehungsrat genehmigten Schulversuches im Widerspruch zu § 56 Abs. 1 VSV nicht dem Bezirksrat, sondern der Gemeindeversammlung (Bezirksgemeinde) zuzuweisen.

e) Anders würde es sich verhalten, wenn es hier nicht um einen Schulversuch, sondern um die definitive Einführung der ,,Integrierten Orientierungsstufe" ginge. Aus der Entstehungsgeschichte der VSV i.V.m. mit den durchgeführten Teilrevisionen der VSV ist zu entnehmen, dass ursprünglich für die Oberstufenschule (7.­9.Schuljahr) eine Aufteilung in ,,Sekundarschule", ,,Realschule" und ,,Hilfsschule" vorgeschrieben war (vgl. § 8 Abs. 1 lit. c VSV in der Fassung vom 25. Jan. 1973, vgl.

GS 16222). Diese Dreiteilung der Oberstufenschule wird auch noch in der heutigen Fassung von § 8 Abs. 1 lit. c VSV beibehalten, wobei die ,,Hilfsschule" im Rahmen der Teilrevision vom 29. Jan.

1987 in ,,Werkschule" umbenannt wurde (vgl. RRB Nr. 1745 vom 21. Okt. 1986, S. 5, 2. Abs.). Im Rahmen dieser Teilrevision wurde u.a. auch § 12 Abs. 1 VSV abgeändert. In der Botschaft zur Vorlage an den Kantonsrat, in welcher die Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer im Vordergrund stand (vgl. die Übertitelung: Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer), wurden die Änderungen zu § 12 VSV wie folgt begründet: ,,In Abs. 1 ist in erster Linie der Begriff Hilfsschule durch Werkschule zu ersetzen.

Mit Aufnahme des Begriffs Orientierungsstufe will man andeuten, dass die Oberstufe der 90er Jahre durchaus gewisse Reformen ertragen kann. Mit dem zum Teil neu formulierten Abs. 1 in § 12 wird diese Absicht mit dem Begriff `typenübergreifende Unterrichtsform' verdeutlicht.

Die von der Konferenz der Innerschweizer Erziehungsdirektoren (IEDK) 1984 verabschiedeten `Leitideen für die Volksschulen' enthalten in den speziellen Leitideen für die Orientierungsstufe Ansätze für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Lehrern verschiedener Schultypen und ihren Klassen. Es werden darin auch Hinweise gemacht für eine vermehrte Unterrichtsdifferenzierung in einzelnen Fächern sowie für ein massvolles Angebot von Wahlfächern. (...).

Dem offenen Geist der Volksschulverordnung entspricht die neue Formulierung, die massvolle Reformen der Oberstufe zulassen wird.

(...)"

(vgl. RRB Nr. 1745 vom 21. Okt. 1986, S. 6f.)

Aus dieser Botschaft sowie den Beratungen der kantonsrätlichen Kommission und des Kantonsrates ergibt sich unmissverständlich, dass im Rahmen der Teilrevision vom 29. Jan. 1987 lediglich die Möglichkeit einer Oberstufenreform in Betracht gezogen wurde, indessen die Einführung einer ,,Integrierten Orientierungsstufe" in der vorliegenden Art noch nicht konkret diskutiert wurde (vgl. dazu das Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Spezialkommission vom 20. Nov. 1986 sowie das Protokoll der Sitzung des Kantonsrates vom 28./29. Jan. 1987). Von daher war auch die Frage, wer für den Entscheid eines allfälligen Systemwechsels (Wechsel vom bisherigen System mit Trennung Sekundarschule/Realschule auf ein neues System mit Stammklassen und Niveaukursen in bestimmten Fächern usw.) zuständig sei, im Rahmen der Teilrevision 1986/87 kein Thema.

In der Folge wurde ein Konzept zur Weiterentwicklung der Orientierungsstufe im Kanton Schwyz ausgearbeitet, welches vom Erziehungsrat mit Beschluss Nr. 35 vom 4. Juli 1990 genehmigt wurde.

In der Teilrevision der VSV vom 24. Juni 1993 ging es gemäss der regierungsrätlichen Botschaft vom 23. März 1993 (an den Kantonsrat) primär darum, den langjährigen Schulversuch des freiwilligen 10. Schuljahres unter dem Titel `Berufsvorbereitungsschule' definitiv in die VSV zu überführen. Des weitern wurde die Aufgaben und Kompetenzabgrenzung zwischen Bezirks/ Gemeinderäten einerseits
und den Schulräten anderseits klarer geregelt, um zwischen den beiden Behörden aufgetretene Streitigkeiten hinsichtlich des Entscheides über die Anzahl von Klassen und Lehrpersonen gesetzgeberisch zu lösen (vgl. RRB Nr. 500 vom 23. März 1993, S. 1 und S.

11f.). Aus dieser Botschaft sowie aus den beigezogenen Protokollunterlagen der kantonsrätlichen Spezialkommission und des Kantonsrates ist ebenfalls abzuleiten, dass die Frage, welches Organ zuständig ist für den Entscheid über den allfälligen Systemwechsel im vorerwähnten Sinne (d.h.

über die definitive Einführung der ,,integrierten Orientierungsstufe" als ganzer oder teilweiser Ersatz für die in § 8 Abs. 1 lit. c VSV vom Gesetzgeber festgeschriebene Dreiteilung), nicht Gegenstand der Beratungen der Teilrevision vom 24. Juni 1993 bildete.

Das bei der Teilrevision vom 24. Juni 1993 im Vordergrund stehende Thema ­ die definitive Einführung des freiwilligen 10. Schuljahres ­ zeigt exemplarisch auf, wie der kantonale Gesetzgeber Schulreformen in rechtlicher Hinsicht anpackt. Vorerst wurde das Terrain für entsprechende Schulversuche geebnet (vgl. § 24 Abs. 2 in der Fassung vom 27. Juni 1985, GS 17554). Daraufhin wurden in der Praxis Erfahrungen gesammelt. Im Anschluss daran wurde eine Regelung für die definitive Einführung des freiwilligen 10. Schuljahres vorgeschlagen, welche vom kantonalen Gesetzgeber im Rahmen der zit. Teilrevision der VSV in der heute vorliegenden Fassung genehmigt wurde (vgl. dazu RRB Nr. 500 vom 23. März 1993 und die entsprechenden Protokollunterlagen).

Aus dieser dargelegten Vorgehensweise ist für den vorliegenden Fall analog abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Teilrevision vom 29. Jan. 1987 ebenfalls das Terrain für Schulversuche im

Hinblick auf eine integrierte Orientierungsstufe vorbereitet hat, indessen mit einem Entscheid über eine definitive Einführung eines solchen Schulmodelles auf der Oberstufe erst nach Auswertung der Ergebnisse von entsprechenden Schulversuchen zu rechnen ist. Dannzumal (nach Durchführung solcher Schulversuche) werden sich für den kantonalen Gesetzgeber u.a. folgende Fragen stellen: ­ Sollen (nach Abschluss der Schulversuche) auf der Oberstufe zwei verschiedene Systeme möglich sein (einerseits herkömmliche Separierung in Sekundar und Realschule, anderseits eine ,,integrierte Orientierungsstufe")?

­ Falls ja, wird sich für den Gesetzgeber die Frage stellen, welches Bezirksorgan zuständig ist für den Entscheid, ob gegebenenfalls die integrierte Oberstufe im betreffenden Bezirk definitiv eingeführt wird, oder ob auf einen solchen Systemwechsel verzichtet werden soll?

­ Falls nein (d.h. wenn der kantonale Gesetzgeber sich nach Auswertung der Schulversuchserfahrungen für ein bestimmtes Schulsystem entscheiden sollte), bestünde auf Bezirksebene ohnehin kein Wahlrecht mehr, weshalb sich diesbezüglich eine entsprechende Kompetenznorm auf Bezirksebene erübrigen würde.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass nach Durchführung/Auswertung der Schulversuche auf der Oberstufe ein Handlungsbedarf des kantonalen Gesetzgebers abzusehen ist. Dabei wird es u.a. auch darum gehen, hinsichtlich der oben skizzierten Fragen klare Antworten zu geben. In diesem Zusammenhang wird das in unserer Demokratie bedeutsame Mitspracherecht der Stimmberechtigten einerseits dadurch gesichert, dass auch eine inskünftige Teilrevision der VSV dem fakultativen Referendum unterliegen wird (vgl. § 68 VSV). Wenn der Gesetzgeber sich gegebenenfalls für eine obligatorische Einführung der integrierten Oberstufe entscheiden sollte, oder aber eine Wahlmöglichkeit belassen und dabei der Exekutive die Wahlkompetenz zuweisen sollte, dann könnte eine Volksabstimmung zu dieser Frage auf dem Referendumswege herbeigeführt werden. Wenn der Gesetzgeber sich gegebenenfalls für eine Wahlmöglichkeit entscheiden und dabei die Wahlkompetenz der Gemeindeversammlung (Bezirksgemeinde) zuweisen sollte, dann wäre eine direkte Mitsprache der Bevölkerung ohnehin gesichert.

Nachdem es im konkreten Fall nicht um die definitive Einführung einer
integrierten Oberstufe, sondern um einen auf 5 Jahre beschränkten Schulversuch geht, ist nach dem Gesagten zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner (gestützt auf § 56 Abs. 1 i.V.m. § 24 VSV) dem Stimmbürger kein entsprechendes Sachgeschäft vorgelegt hat. Für dieses Ergebnis spricht schliesslich die Kompetenzvermutung gemäss § 84 Abs. 3 KV.

(VGE 522/95 vom 10. März 1995).

15 Handänderungssteuer ­ Änderung eines Baurechtsvertrages (Verlängerung der Baurechtsdauer, Erhöhung des Baurechtszinses) ist handänderungssteuerpflichtig. Berechnung des Handänderungswertes/der Handänderungssteuer sowie des Abzuges für die bereits geleistete, zeitmässig aber noch nicht konsumierte Handänderungssteuer: Vorerst ist der Barwert des neuen Baurechtszinses auf der Basis der verbleibenden bzw. verlängerten Baurechtsdauer zu ermitteln. Ein Prozent dieses Barwertes entspricht der Handänderungssteuer. Alsdann ist der Abzug der bereits geleisteten und zeitmässig noch nicht konsumierten Handänderungssteuer nach folgender Formel zu berechnen: Handänderungssteuer verteilt auf die ursprünglich vereinbarte Baurechtsdauer multipliziert mit der noch nicht abgelaufenen ursprünglichen Baurechtsdauer (lineare Methode).

(VGE 316/94 vom 26. Januar 1995).

Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 1995-B-14
Date : 10 mars 1995
Publié : 10 mars 1995
Source : SZ-GVP
Statut : 1995-B-14
Domaine : loi scolaire
Objet : Schulrecht - Hinsichtlich des schulischen Grundangebotes und eines vom Erziehungsrat genehmigten Schulversuchs kommt der...


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
école obligatoire • question • année scolaire • district • 1995 • électeur • emploi • assemblée communale • nombre • référendum facultatif • terrain • autorisation ou approbation • autonomie • remplacement • compétence • participation ou collaboration • mesure de protection • décision • condition • répartition des tâches
... Les montrer tous